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Statuen

der „Gesellschaft für MukoPolySaccharidosen und ähnliche Erkrankungen“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für Mukopolysaccharidosen und ähnliche Erkrankungen“

  • Sitz: Scharten in Oberösterreich
  • Tätigkeitsgebiet: ganzes Bundesgebiet
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt:

  1. Erfassung von an MPS erkrankten Personen und deren Krankheitsbilder
  2. Information, Beratung, Betreuung, Stärkung und Unterstützung der Betroffenen und ihrer Familien im persönlichen, familiären und öffentlichen Bereich
  3. Kontaktvermittlung mit anderen betroffenen Familien
  4. Erfahrungsaustausch
  5. Medizinische und therapeutische Hilfe durch befähigte Personen und/oder Institutionen
  6. Unterstützung und Förderung von Forschungsprojekten im In- und Ausland
  7. Werbung für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der von MPS betroffenen Familien
  8. Förderung der Betreuung durch das öffentliche Gesundheitswesen
  9. Nationale und internationale Zusammenarbeit mit- Ärztinnen und Ärzten
    – Natürlichen und juristischen Personen des Gesundheitswesens
    – Fachleuten aus dem erzieherischen und psychologischen und therapeutischen Bereich
    – Wissenschaftler/innen
    – Wohlfahrtsorganisationen, Verbänden und Vereinen

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch ideelle und materielle Mittel:

3.1. Ideelle Mittel:

Versammlungen, Treffen, Veranstaltungen, Vorträge, Diskussionsabende, Schulungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Herausgabe einer Vereinszeitung, Einrichtung einer Bibliothek in gedruckter und elektronischer Form, Förderung der Früherkennung und Weiterbildung

3.2. Materielle Mittel:

Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen, Vermächtnisse, Subventionen, Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und aus dem Verkauf von Billetts etc.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern steht eine Entschädigung für ihre Auslagen zu. Auslagen können nur dann erstattet werden, wenn sie belegmäßig nachgewiesen werden und mit dem Vorstand vorher abgestimmt sind.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich hervorragend um die Aufgaben und Ziele des Vereins verdient gemacht haben, durch Beschluß der Generalversammlung ernannt werden. Sie haben die selben Rechte wie die anderen Mitglieder, sind aber nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Tod (physische Pers.) oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (juristische Pers.)
  • durch Ausschluss

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird sofort wirksam. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss kann auch bei grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, Verstoß gegen die Satzung des Vereines oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, Schädigung des Ansehens des Vereines und wegen unehrenhaftem Verhalten erfolgen. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und ist jährlich zu bezahlen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

Juristische Personen haben eine Stimme, Stimmübertragungen an Mitglieder sind möglich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tage statt. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  2. Anträge zur Generalversammlung sind bis spätestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen an andere Mitglieder im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung sind möglich.
  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören insbesondere:
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über geplante Aktivitäten und über den Voranschlag
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
  8. Beschluss über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereines
  9. Verleih und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
  11. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

Über die Generalversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss anschließend an alle Vorstandsmitglieder ausgesandt werden. Für sonstige Mitglieder kann auf Verlangen Einsicht in das Protokoll genommen werden bzw. wird es auf Verlangen ausgesandt.

§ 12 Außerordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • dem Kassier
  • dem stellvertretenden Kassier
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Dem Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz.
  7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vortands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  9. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

§14 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Statuten einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung (GV)
  2. Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen GV
  5. Erstellung des Jahresvoranschlages
  6. Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Einsetzung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
  9. Einsetzung von Regionalverantwortlichen
  10. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Vorstand kann intern über die Verteilung der Aufgaben und Arbeiten entscheiden.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Nach außen wird der Verein in Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden vertreten.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter im Auftrag des Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. In Geldangelegenheiten unterzeichnet der Vorsitzende oder der Kassier im Auftrag des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  1. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, könne ausschließlich von den in Abs.15.1. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  2. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte im Rahmen der ihm vom Vorsitzenden erteilten Vollmachten zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hebt die Mitgliedsbeiträge ein.
  4. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 16 Haftung des Vorstandes

Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen, es haftet der Verein bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Ihre Aufgabe ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §13 (Abs.1,7 und 8) sinngemäß. Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.

§ 18 Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ –mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19 Regionalverantwortliche

Der Vorstand kann für bestimmte Regionen Regionalverantwortliche einsetzen. Er legt die Richtlinien für die Arbeit der Regionalverantwortlichen fest und organisiert die Zusammenarbeit zwischen den Regionalverantwortlichen und dem Vorstand.

Die Regionalverantwortlichen vertreten den Verein im Rahmen der ihnen vom Vorstand erteilten Vollmachten.

§ 20 Beirat

Der Vorstand kann einen medizinischen und/oder wissenschaftlichen Beirat einsetzen, der den Vorstand in Fachfragen berät.

§ 21 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Falls die Generalversammlung nichts anderes beschließt, so sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Abwickler. Diese haben zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden. Vorzugsweise soll das verbleibende Vereinsvermögen einem Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wie die „Gesellschaft für MukoPolySaccharidosen und ähnliche Erkrankungen“ übergeben werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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